sen. Da die Geltendmachung arbeitsrechtlicher Ansprüche der Klägerin mit Schreiben vom 13. Februar 2019 (Klagebeilage 5) und die Kündigung durch die Beklagte vom 25. Februar 2019 (Klagebeilage 6) in einem engen zeitlichen Zusammenhang stünden, die Beklagte die Klägerin gleichzeitig abgemahnt habe, sich die Beklagte dabei auf das Schreiben der Klägerin vom 13. Februar 2019 und deren Forderungen bezogen und diese aufs Schärfste verurteilt und Vertragsverletzungen in den Raum gestellt habe (Klagebeilage 7), erscheine die Annahme einer Rachekündigung geradezu evident, zumindest jedoch höchst wahrscheinlich (angefochtener Entscheid E. 5.4.1, 5.4.4 und 5.4.5).