Es versteht sich von selbst, dass weder eine Krankentaggeldversicherung noch eine Arbeitslosenkasse rechtswirksam zwischen den vorliegenden Parteien über die zivilrechtliche Frage des Beendigungszeitpunkts ihres Arbeitsverhältnisses entscheiden können. Der Beklagten gelingt es mit diesen Schreiben auch nicht, die vorinstanzliche Erwägung, wonach die Klägerin mindestens bis zum 2. Juni 2019 krank war, als falsch darzustellen. Im Übrigen weist die Klägerin in ihrer Berufungsantwort (S. 7) zu Recht darauf hin, dass sie Drittleistungen (Taggelder von Versicherungen) bei ihrer Forderungsberechnung in Abzug gebracht hatte (vgl. act. 12), was die Beklagte nicht bestreitet. Irrelevant ist