Darin kann kein Verzicht auf arbeitsvertragliche Forderungen ab dem 1. Juni 2019 erblickt werden. Was schliesslich das Schreiben der D. vom 15. Mai 2019 (Klagebeilage 20) sowie die Taggeldabrechnungen der E. seit dem 1. Juni 2019 (Replikbeilage 2) anbelangt, so betreffen diese beiden Schreiben nur die Krankentaggeldversicherungs- und die Arbeitslosenversicherungsleistungen. Es versteht sich von selbst, dass weder eine Krankentaggeldversicherung noch eine Arbeitslosenkasse rechtswirksam zwischen den vorliegenden Parteien über die zivilrechtliche Frage des Beendigungszeitpunkts ihres Arbeitsverhältnisses entscheiden können.