(vgl. bereits vorne E. 3.4). Dasselbe gilt für die Klagebeilage 36, wobei es sich um den von der Beklagten nicht angenommen Vergleichsvorschlag anlässlich der Schlichtungsverhandlung handelt. Im Schreiben der Rechtsvertreterin der Klägerin an die Beklagte vom 12. November 2019 ist sodann bloss die Rede von dem "bis mindestens am 31. Mai 2019" laufenden Arbeitsverhältnis. Darin kann kein Verzicht auf arbeitsvertragliche Forderungen ab dem 1. Juni 2019 erblickt werden.