Was die Beklagte hiergegen vorbringt, überzeugt nicht: Dass die Kündigung per Ende April 2019 ausgesprochen wurde (Klagebeilage 6) – und im Schreiben der Beklagten vom 5. März 2019 bestätigt wurde (Replikbeilage 1) –, ist zwar korrekt, ändert aber nichts an der Verlängerung der Kündigungsfrist bis zum 31. Juli 2019 aufgrund einer Sperrfrist i.S.v. Art. 336c OR. Auch das Schreiben des vormaligen Vertreters der Klägerin vom 6. März 2019 an die Beklagte bzw. dessen Anhang (Klageantwortbeilage 5) ändert daran nichts. Beim Anhang handelt es sich offensichtlich um eine Vergleichsofferte der Klägerin.