Nachdem die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer Unzeit i.S.v. Art. 336c OR durch Rückwärtsrechnung zu bestimmen ist (vgl. PORT- MANN/RUDOLPH, a.a.O., Nr. 12 zu Art. 336c OR m.w.N.), begann die Kündigungsfrist am 1. März 2019 zu laufen. Die Sperrfrist i.S.v. Art. 336c OR begann am 8. März 2019 zu laufen und dauerte bis zum 2. Juni 2019 (87 Tage). Dementsprechend wurde die Kündigungsfrist am 3. Juni 2019 fortgesetzt, wobei sieben Tage (1. März 2019–7. März 2019) bereits abgelaufen waren und 54 Tage übrigblieben.