4.2.4.2. Vorliegend wurde das unbefristete Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien mit Schreiben vom 25. Februar 2019 durch die Beklagte gekündigt (Klagebeilage 6). Die Kündigung ging der Klägerin noch am 25. Februar 2019 zu (Klagebeilage 14). Zu diesem Zeitpunkt galt keine Sperrfrist i.S.v. Art. 336c OR, sodass die Kündigung nicht nichtig ist.