Keine Frage des Insolvenzrechts, sondern des materiellen Rechts, ist demgegenüber jene nach dem Bestand, der Dauer und der allfälligen Beendigung von Verträgen. Die Konkurseröffnung bewirkt daher grundsätzlich gerade nicht die Beendigung eines Dauerschuldverhältnisses. Es gibt auch keine allgemeine materiellrechtliche Bestimmung, wonach Verträge mit der Konkurseröffnung der einen Vertragspartei beendet würden (FISCHER, a.a.O., N. 11 und 13 zu Art. 211 SchKG; STAEHELIN/FISCHER, Basler Kommentar, Bd. 2, 3. Aufl. 2021, N. 3 zu Art. 211a SchKG; LORANDI, Dauerschuldverhältnisse in der Insolvenz, AJP 6/2020, S. 784 ff.