Soweit die Konkursmasse die Leistungen aus dem Dauerschuldverhältnis in Anspruch genommen hat, gelten die entsprechenden Gegenforderungen, die nach der Konkurseröffnung entstanden sind, als Masseverbindlichkeiten (Art. 211a Abs. 2 SchKG). Vorbehalten bleibt die Weiterführung eines Vertragsverhältnisses durch den Schuldner persönlich (Art. 211a Abs. 3 SchKG). Demnach regeln Art. 211 f. SchKG, wie Verträge im Rahmen eines Konkursverfahrens zu behandeln sind (FISCHER, Basler Kommentar, Bd. 2, 3. Aufl. 2021, N. 13 zu Art. 211 SchKG).