Vorbehalten bleiben die Bestimmungen anderer Bundesgesetze über die Auflösung von Vertragsverhältnissen im Konkurs (Abs. 3). Ansprüche aus Dauerschuldverhältnissen können ab der Konkurseröffnung als Konkursforderung höchstens bis zum nächsten möglichen Kündigungstermin oder bis zum Ende der festen Vertragsdauer geltend gemacht werden. Der Gläubiger muss sich allfällige Vorteile, die er für diese Dauer erlangt hat, anrechnen lassen (Art. 211a Abs. 1 SchKG). Soweit die Konkursmasse die Leistungen aus dem Dauerschuldverhältnis in Anspruch genommen hat, gelten die entsprechenden Gegenforderungen, die nach der Konkurseröffnung entstanden sind, als Masseverbindlichkeiten (Art.