und der frühere Rechtszustand wird wiederhergestellt. Die Befugnisse der Konkursverwaltung und des Gläubigerausschusses erlöschen und sämtliche materiellen und formellen Wirkungen des Konkurses fallen dahin (BRUNNER/BOLLER/FRITSCHI, Basler Kommentar, Bd. 2, 3. Aufl. 2021, N. 11 zu Art. 195 SchKG).