4.2.3. 4.2.3.1. Ein Gläubiger kann unter Umständen ohne vorgängige Betreibung beim Gericht die Konkurseröffnung verlangen, so wenn dieser seine Zahlungen eingestellt hat (Art. 190 Abs. 1 SchKG). Das Konkursgericht widerruft demgegenüber den Konkurs und gibt dem Schuldner das Verfügungsrecht über sein Vermögen zurück, unter anderem dann, wenn er von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorlegt (Art. 195 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG). Wird der Konkurs widerrufen, so erhält der Gemeinschuldner das Verfügungsrecht über sein Vermögen zurück - 16 -