Ausschliesslich das Konkursamt entscheide über das Arbeitsverhältnis der Klägerin. Weder das Konkursamt noch F. privat seien in das Arbeitsverhältnis der Klägerin eingetreten. Vielmehr sei das Arbeitsverhältnis seit dem 1. Mai 2019 nicht mehr weitergeführt und nach Aufhebung des Konkurses auch nicht rückabgewickelt worden, was das Konkursamt mit Schreiben vom 16. Mai 2019 bestätigt habe (Berufung Rz. 17, 28 f.; Berufungsbeilage 8).