Weiter führt die Beklagte aus, über sie sei am 29. April 2019 der Konkurs eröffnet worden. Das Konkursamt sei in das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin nicht eingetreten. Ein Arbeitsverhältnis über den 30. April 2019 hinaus habe somit nicht bestanden, was mit dem Konkursentscheid vom 29. April 2019 bereits rechtskräftig entschieden worden sei (Berufung Rz. 16). Demnach hätte die Klägerin allfällige Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis beim Konkursamt anmelden müssen, was sie unterlassen und womit sie ihre Ansprüche verwirkt habe. Ausschliesslich das Konkursamt entscheide über das Arbeitsverhältnis der Klägerin.