15 und 19). Im Übrigen habe die Klägerin gegenüber der D. ihr direktes Forderungsrecht nach Art. 87 VVG [neu: Art. 95a VVG] in Anspruch genommen, womit ihr die Beklagte seit dem 9. Mai 2019 so oder anders nichts mehr geschuldet hätte, da sie von ihrer Lohnfortzahlungspflicht nach Art. 324a OR befreit gewesen sei (Berufung Rz. 18 und 25; Klagebeilage 20; Duplikbeilage 13 ff.). Sodann hätten sowohl die Beklagte als auch die D. die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin umfassend bestritten. Es existiere kein Arztzeugnis über den 30. April 2019 hinaus. Ab dem 1. Juni 2019 sei die Klägerin voll vermittelbar, einsetzbar und arbeitsfähig gewesen (Berufung Rz. 26 f.).