Ferner habe die Klägerin im Detail geltend gemacht, gegenüber der Beklagten eine Forderung auf ausstehenden Lohn in der Höhe von Fr. 9'872.60, von Überstundenentschädigungen in der Höhe von Fr. 8'642.30, von Zuschlägen für Nachtarbeit in der Höhe von Fr. 3'617.60 sowie eine Ferienentschädigung in der Höhe von Fr. 1'006.00 (je brutto), total Fr. 23'138.50, zu haben. Abzüglich der Sozialversicherungsabgaben in der Höhe von 6.225 % und zuzüglich ungerechtfertigter Lohnabzüge in der Höhe von Fr. 1'248.45 ergebe sich eine noch offene Lohnsumme von Fr. 22'946.60 (angefochtener Entscheid E. 5.5.1).