Es rechtfertige sich eine Entschädigung in der Höhe von zwei Monatslöhnen (Fr. 8'666.70) (angefochtener Entscheid E. 5.4.6). Ferner habe die Klägerin im Detail geltend gemacht, gegenüber der Beklagten eine Forderung auf ausstehenden Lohn in der Höhe von Fr. 9'872.60, von Überstundenentschädigungen in der Höhe von Fr. 8'642.30, von Zuschlägen für Nachtarbeit in der Höhe von Fr. 3'617.60 sowie eine Ferienentschädigung in der Höhe von Fr. 1'006.00 (je brutto), total Fr. 23'138.50, zu haben.