4. 4.1. In der Sache erwog die Vorinstanz zusammengefasst, das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien habe am 31. Juli 2019 geendet (angefochtener Entscheid E. 5.3). Die Kündigung sei eine missbräuchliche Rachekündigung gewesen (angefochtener Entscheid E. 5.4.1, 5.4.4 und 5.4.5). Demnach werde die Beklagte nach Art. 336a OR entschädigungspflichtig. Es rechtfertige sich eine Entschädigung in der Höhe von zwei Monatslöhnen (Fr. 8'666.70) (angefochtener Entscheid E. 5.4.6).