Bei der Klagebeilage 36 handelt es sich um den Vorschlag zum Abschluss eines Teilvergleichs anlässlich der Schlichtungsverhandlung im dem vorliegenden Klageverfahren vorangegangenen Schlichtungsverfahren SC.2019.58 vom 10. Februar 2020 (vgl. auch Berufungsantwort S. 4). Dieser Teilvergleich wurde einzig von der Klägerin, nicht aber von der Beklagten unterzeichnet und ist damit nicht zustande gekommen. Ein gescheiterter Vergleichsvorschlag gilt nicht als Schuldanerkennung (MÜLLER, Berner Kommentar, 2018, N. 23 zu Art. 17 OR). Demnach kann die Beklagte aus der Klagebeilage 36 nichts zu ihren Gunsten ableiten.