Soweit sich die Beklagte zur Verrechnung äussert (vgl. Berufung Rz. 7 und 9), so wurde die Verrechnungserklärung der Beklagten von der Vorinstanz nicht für unzulässig erachtet, sondern geprüft, in der Sache aber verworfen (vgl. angefochtener Entscheid E. 5.6). 3.3. Drittens bringt die Beklagte in formeller Hinsicht vor, es habe keine zulässige Hauptverhandlung stattgefunden (Berufung Rz. 13). Weshalb dies so sein soll, erläutert die Beklagte indessen nicht und ist auch nicht ersichtlich. Darauf ist nicht weiter einzugehen.