Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz dadurch, dass sie in Bezug auf die Widerklage der Beklagten einen Teilentscheid fällte, obwohl die Klägerin keine Teilklage eingereicht hatte, die Dispositionsmaxime verletzt haben soll (vgl. Berufung Rz. 6, 8 und 11). Ein Teilentscheid setzt keine Teilklage voraus. Mit einer Teilklage nach Art. 86 ZPO wird nur ein Teil eines teilbaren Anspruchs eingeklagt. Mit einem Teilentscheid wird demgegenüber nur über einen Teil des Prozessgegenstands (hier Widerklage, die – naturgemäss, d.h. weil von der beklagten Partei erhoben – nicht Teil der Klage ist) entschieden.