3.2. Weiter bringt die Beklagte vor, die Vorinstanz habe sich nicht im Geringsten mit der vorliegenden Sache auseinandergesetzt (Berufung Rz. 8). Was sie damit vorbringen will, ist nicht verständlich: Die Beklagte meint, ihre Widerklage habe mit der Einreichung der Klage als eingereicht zu gelten, zumal sie die Widerklage bereits im Schlichtungsverfahren gestellt habe (Berufung Rz. 8). Inwiefern das vorliegend von Relevanz sein sollte, ist nicht ersichtlich, da mangels Leistung der verfügten Parteikostensicherstellung durch die Beklagte mittlerweile rechtskräftig auf die Widerklage der Beklagten nicht eingetreten wurde. - 13 -