Bei der von der Beklagten als "Replik" vom 18. Mai 2022 bezeichneten Äusserungsmöglichkeit der Klägerin handelt es sich sodann – bei genauer Betrachtung und entgegen dem insofern missverständlichen Hinweis in Ziff. 11 des Aktenzusammenzugs im angefochtenen Entscheid – bloss um deren anlässlich der Hauptverhandlung vom 18. Mai 2022 gehaltenen Schlussvortrag (act. 180 ff.), der in Art. 232 Abs. 1 ZPO vorgesehen ist und der aufgrund des bereits eingetretenen Aktenschlusses (vgl. Art. 229 ZPO) der Klägerin gerade keine uneingeschränkte Äusserungsmöglichkeit bot.