Dass die Klägerin damit viermal (im Schlichtungsbegehren, in der Klage, in der Replik vom 11. August 2020 sowie in der unzulässigen Replik vom 18. Mai 2022) unbeschränkt habe Tatsachen vortragen können, wie es die Beklagte geltend macht (Berufung Rz. 2), ist ebenfalls falsch: Das Schlichtungsbegehren vom 25. November 2019 ist im Klageverfahren nicht als Tatsachenvortrag zu berücksichtigen. Bei der von der Beklagten als "Replik" vom 18. Mai 2022 bezeichneten Äusserungsmöglichkeit der Klägerin handelt es sich sodann – bei genauer Betrachtung und entgegen dem insofern missverständlichen Hinweis in Ziff.