Dass eine Beschränkung des Verfahrens auf einzelne Fragen oder Rechtsbegehren – und damit deren Beurteilung in einem Teilentscheid – zulässig ist, ergibt sich ohne Weiteres aus Art. 125 lit. a ZPO. Demnach durfte die Vorinstanz das Verfahren zunächst auf die Frage der Sicherstellung der Parteikosten für eine Widerklage beschränken und bei deren Nichtleistung in einem Teilentscheid auf die Widerklage nicht eintreten, wodurch die Klage in keiner Weise berührt wurde, sondern rechtshängig blieb.