verfügte Sicherstellung der klägerischen Parteientschädigung nicht geleistet hatte. Der Entscheid des Obergerichts vom 9. Juni 2021 betrifft das entsprechende Berufungsverfahren. Über die klägerischen Forderungen wurde damit noch nicht entschieden, weshalb diesbezüglich auch keine res iudicata vorliegt (zu den von der Beklagten – zumindest teilweise – als Verrechnungsforderungen aufrechterhaltenen Widerklageforderungen, vgl. unten E. 4.5). Dass eine Beschränkung des Verfahrens auf einzelne Fragen oder Rechtsbegehren – und damit deren Beurteilung in einem Teilentscheid – zulässig ist, ergibt sich ohne Weiteres aus Art.