2.2. Das Obergericht kann ohne Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO). 3. Die Beklagte bringt verschiedene Rügen formeller Natur vor, die vorab zu behandeln sind. 3.1. Die Beklagte rügt, die Vorinstanz hätte das Verfahren mit Verfügung vom 27. August 2020 nicht zunächst auf die beantragte Sicherstellung der Parteikosten beschränken dürfen, da eine Aufteilung der Replik nicht zulässig sei. Vielmehr sei die vorliegende Streitigkeit mit dem Entscheid der Vorinstanz vom 10. März 2021 und mit dem entsprechenden Entscheid des Obergerichts vom 9. Juni 2021 bereits abgeurteilt (Berufung Rz. 2, 6 und 11).