Auf die Nachfrage der Vorinstanz hin, ob die Beklagte mit dem Arbeitszeugnis einverstanden sei, antwortete er, das sei kein Problem, Arbeitszeugnisse hätten keinen Wert mehr in der heutigen Zeit, es sei eine Routineübung (act. 175). Im Übrigen opponierte die Beklagte (bzw. ihr Vertreter) nicht, als der vorinstanzliche Gerichtspräsident daraufhin festhielt, das Arbeitszeugnis sei anerkannt (act. 176 f.). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz annahm, die Beklagte habe die klägerische Forderung auf Ausstellung des von ihr beantragten Arbeitszeugnis anerkannt, und gestützt darauf das Verfahren insofern zufolge Anerkennung abschrieb.