Nachdem die Vorinstanz die Beklagte anlässlich der Hauptverhandlung gefragt hatte, wie sie zum klägerischen Entwurf des Arbeitszeugnisses stehe, antwortete nämlich deren Vertreter, die Beklagte stelle die Arbeitszeugnisse jeweils so aus, wie sie gewünscht würden, da sie so auch eingeklagt werden könnten. Auf die Nachfrage der Vorinstanz hin, ob die Beklagte mit dem Arbeitszeugnis einverstanden sei, antwortete er, das sei kein Problem, Arbeitszeugnisse hätten keinen Wert mehr in der heutigen Zeit, es sei eine Routineübung (act. 175).