standungen auf die Prozesserledigung als solche abzielen, hat das Bundesgericht – erneut – offengelassen (BGE 5A_425/2020 und BGE 5A_435/2020 E. 2.6.4). Sie braucht auch vorliegend nicht entschieden zu werden, nachdem die Rüge der Beklagten aufgrund der Verfahrensakten, welche die Beklagte inhaltlich nicht beanstandet, nicht nachvollziehbar ist. Nachdem die Vorinstanz die Beklagte anlässlich der Hauptverhandlung gefragt hatte, wie sie zum klägerischen Entwurf des Arbeitszeugnisses stehe, antwortete nämlich deren Vertreter, die Beklagte stelle die Arbeitszeugnisse jeweils so aus, wie sie gewünscht würden, da sie so auch eingeklagt werden könnten.