23) geltend, es treffe entgegen der gegenteiligen Feststellung der Vorinstanz (angefochtener Entscheid E. 5.2) nicht zu, dass sie das Arbeitszeugnis – über die Verpflichtung zur Ausstellung hinaus – im beantragten Umfang anerkannt habe (Berufung Rz. 23). Die Frage, ob die (auch teilweise) Abschreibung eines Verfahren zufolge Anerkennung eines eingeklagten Anspruchs (oder zufolge Klagerückzugs oder Vergleichs) mit Berufung oder Beschwerde (statt mit Revision, vgl. dazu BGE 139 III 133) angefochten werden kann, wenn nicht die zivilrechtliche Unwirksamkeit des Entscheidsurrogats im Vordergrund steht, sondern die erhobenen Bean- - 10 -