1.2.2. Ferner hat die Vorinstanz das Verfahren im Umfang, als mit der Klage die Ausstellung eines von der Klägerin vorformulierten Arbeitszeugnisses verlangt worden war, zufolge Anerkennung abgeschrieben (angefochtener Entscheid Dispositiv-Ziffer 1.3). Insoweit macht die Beklagte in ihrer Berufung (Rz. 23) geltend, es treffe entgegen der gegenteiligen Feststellung der Vorinstanz (angefochtener Entscheid E. 5.2) nicht zu, dass sie das Arbeitszeugnis – über die Verpflichtung zur Ausstellung hinaus – im beantragten Umfang anerkannt habe (Berufung Rz.