3.2. Auf ein entsprechendes von der Klägerin am 21. September 2022 gestelltes Gesuch hin wurde die Beklagte mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 2. November 2022 verpflichtet, eine Parteikostensicherheit für das Berufungsverfahren in der Höhe von Fr. 5'750.00 zu leisten. Auf eine von der Beklagten gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde in Zivilsachen trat das Bundesgericht mit Urteil vom 13. Dezember 2022 nicht ein (4A_521/2022). 3.3. Mit Berufungsantwort vom 10. Februar 2023 beantragte die Klägerin, die Berufung sei kostenfällig abzuweisen. -9- Das Obergericht zieht in Erwägung: