1.4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen bzw. als durch Rückzug erledigt von der Kontrolle abgeschrieben, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Rechtsbegehren der Beklagten werden abgewiesen, soweit drauf eingetreten wird. -8- 3. 3.1. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens (SC.2019.58) von CHF 600.00 werden der Beklagten auferlegt und mit den Vorschüssen bzw. Zahlungen der Parteien von je CHF 300.00 verrechnet, so dass die Beklagte der Klägerin CHF 300.00 direkt zu ersetzen hat.