4. Die Klägerin und Widerbeklagte sei zu verurteilen, an die Beklagte und Widerklägerin das bis heute verursachte Anwaltshonorar aus dem Strafverfahren Lebensmittelgesetz 2018 in der Höhe von 737.00 CHF zzgl. 5 % Zins seit dem 04. Januar 2020 zu bezahlen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin und Widerbeklagten." 2.3. Mit Replik und Widerklageantwort vom 11. August 2020 stellte die Klägerin folgende Rechtsbegehren: " 1. An den Rechtsbegehren der Klage wird festgehalten. -5-