Das Schuldanerkenntnis liegt hiermit vor. Die Klägerin und Widerbeklagte ist unter Strafandrohung aufzufordern, sich sofort als Schuldige in dieser Strafsache bei einer Polizeistelle zu melden und als alleinige Verantwortliche auszusagen. Die Klägerin und Wiederbeklagte [sic] hat der Beklagten und Widerklägerin den daraus entstandenen Schaden vollumfänglich zu ersetzen.