3. Die Klägerin und Widerbeklagte sei zu verurteilen, an die Beklagte Schadenersatz und Genugtuung in der Höhe von 6 Monatslöhnen zu je 3 600.- CHF, gesamthaft 21 600 CHF zzgl. 5 % Zins seit 01. Juni 2016 zu bezahlen, da die Klägerin und Widerbeklagte mit Eingabe vom 19. Dezember 2019 (Eingang Bezirksgericht Lenzburg 20. Dezember 2019) mit einem „Entwurf des Arbeitszeugnisses“, schriftlich bestätigt, dass diese die Verantwortung für die Hygiene und die Reinigung der Produktionsräume, die korrekte Lagerung und die Pflege und Reinigung der Maschinen alleine übernommen hat.