2. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin die Monatsblätter für die Jahre 2016 – 2017 und 2019, die Lohnabrechnungen für die Monate März, April und Juni 2019, die Stundenabrechnung für die Monate Januar – April 2019 sowie den Lohnausweis 2019 sowie die korrekte Abrechnung der Ferien und Überstunden, Überzeitstunden und Nachtarbeitsstunden auszuhändigen. Es sei der Klägerin nach Erhalt der fehlenden Unterlagen Gelegenheit einzuräumen, ihre Rechtsbegehren anzupassen.