2. Das Gesuch von C. um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben. 3. 3.1. Die obergerichtlichen Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 750.00 sowie den Kosten für die Vertretung des Kindes von Fr. 894.00, werden der Klägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 750.00 verrechnet, so dass sie der Obergerichtskasse noch Fr. 894.00 zu bezahlen hat. - 11 - 3.2. Der Kindsvertreter, Rechtsanwalt Rolf Besser, Winterthur, wird mit Fr. 894.00 aus der Gerichtskasse entschädigt. 3.3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: [...]