7.3. Der Beklagte stellte den Antrag "Alles unter o/e-Kostenfolge". Der Terminus "o/e-Kostenfolge" bedeutet unter Kosten- und Entschädigungsfolge (o-Kos- ten = ordinaria = Gerichtskosten, e-Kosten = extraordinaria = Parteientschädigung; vgl. etwa Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 1. Februar 2019 [RG180001] E. 3.2). Eine Parteientschädigung ist dem Beklagten aber nicht zuzusprechen, da er keine besonderen Gründe, welche eine Umtriebsentschädigung rechtfertigen, darlegt (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.