Für das vorliegende Verfahren ist die Grundentschädigung angesichts des unterdurchschnittlichen Aufwands – ging es doch bloss um die Frage der Vertretungsperson – auf Fr. 1'000.00 und die Entschädigung des Kindesvertreters auf Fr. 894.00 (Grundentschädigung: Fr. 1'000.00; Abzug von 20 % [Wegfall der Verhandlung; § 6 Abs. 2 AnwT]; Auslagen von pauschal Fr. 30.00; Mehrwertsteuer 7.7%) festzusetzen. Die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 750.00 sowie den Kosten für die Vertretung des Kindes von Fr. 894.00, werden mit dem von der Klägerin geleisteten Vorschuss von Fr. 750.00 verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO).