7.2. Die auf Fr. 750.00 festzusetzende Entscheidgebühr (§ 11 Abs. 2 VKD) ist somit der Klägerin aufzuerlegen (§ 11 Abs. 1 i.V.m. § 7 VKD). Der Klägerin sind zudem als Gerichtskosten die Kosten für die Vertretung des Kindes aufzuerlegen. Der Antrag des Kindes C. um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben.