7. 7.1. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten des obergerichtlichen Verfahrens der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Prozesskosten bestehen aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), wobei zu den Gerichtskosten namentlich die Entscheidgebühr wie auch die Kosten für die Vertretung des Kindes gehören (Art. 95 Abs. 2 ZPO). - 10 -