4.3. Ob der Klägerin hinsichtlich der eingesetzten Vertretungsperson das rechtliche Gehör zu gewähren gewesen wäre, ist somit fraglich. Dies kann letztlich jedoch offen gelassen werden. Wie zuvor aufgezeigt wurde, gehen die Beanstandungen gegen die eingesetzte Vertretungsperson fehl. Die Wahrung des rechtlichen Gehörs stellt keinen Selbstzweck dar. Wenn – wie vorliegend – nicht ersichtlich ist, inwiefern die Verletzung des rechtlichen Gehörs einen Einfluss auf das Verfahren haben könnte, besteht kein Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 4D_31/2021 E. 2.1). Infolgedessen ist hierauf nicht weiter einzugehen.