Die Gewährung des rechtlichen Gehörs erscheint insofern plausibel, als die Eltern für die Kosten der Kindesvertretung aufkommen müssen. Allerdings dient die Qualität des Kindesvertreters nicht dem Schutz der Eltern, sodass fraglich ist, ob sie zu dessen Person sollen Anträge stellen können (DIGGELMANN/ISLER, a.a.O., S. 145).