4.2. In Bezug auf die Frage der Errichtung der Kindesvertretung kommt den Eltern gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung das rechtliche Gehör zu (BGE 5A_894/2015 E. 4.1.). Ob der elterliche Gehörsanspruch auch hinsichtlich der einzusetzenden Vertretungsperson besteht, ist demgegenüber umstritten und nicht abschliessend geklärt (MICHEL/STECK, a.a.O., N. 15 zu Art. 299 ZPO, m.w.H.). Die Gewährung des rechtlichen Gehörs erscheint insofern plausibel, als die Eltern für die Kosten der Kindesvertretung aufkommen müssen.