3.3.3. Zusammengefasst geht das Vorbringen der Klägerin gegen den eingesetzten Kindesvertreter fehl. 3.4. Der Beklagte fordert die Durchführung einer Kindesanhörung im obergerichtlichen Verfahren. Da im Sinne der obigen Ausführungen und angesichts der Ausführungen der Parteien sowie des Kindesvertreters wie auch den Akten der Sachverhalt hinreichend klar erstellt ist, besteht hierfür allerdings keine Notwendigkeit. 4. 4.1. Mit Beschwerde bringt die Klägerin ferner vor, die Vorinstanz wäre gehalten gewesen, die Eltern vorgängig zur Einsetzung des Kindesvertreters anzuhören. Ihr diesbezügliches Recht sei verletzt worden (Beschwerde S. 2). -9-