Sie bringt einzig vor, sie sei davon überzeugt, dass ihr Sohn das Schreiben an das Gericht nicht selbst verfasst habe (Beschwerde S. 1) und entgegen der Ausführung des Verfassers des Schreibens, wonach er keinen Kinderanwalt in der Region gefunden habe, sich wohl durchaus ein in der Region ansässiger Anwalt finden lassen würde (Beschwerde S. 2). Ob sie damit sinngemäss ausführen möchte, sie vermute, dass der Kindsvater das Schreiben verfasst habe, und damit die Unabhängigkeit des Kindesvertreters anzweifelt (vgl. act 48 in OF.2021.108), ist fraglich. Jedenfalls liegen keine hinreichende entsprechende Verdachtsmomente vor.