Zu berücksichtigen ist sodann, dass sich eine gewisse örtliche Distanz tendenziell auch durchaus positiv auf die geforderte Unabhängigkeit des Kindesvertreters auswirkt. Die Klägerin bestreitet denn auch nicht ausdrücklich die Unabhängigkeit des eingesetzten Kindesvertreters. Sie bringt einzig vor, sie sei davon überzeugt, dass ihr Sohn das Schreiben an das Gericht nicht selbst verfasst habe (Beschwerde S. 1) und entgegen der Ausführung des Verfassers des Schreibens, wonach er keinen Kinderanwalt in der Region gefunden habe, sich wohl durchaus ein in der Region ansässiger Anwalt finden lassen würde (Beschwerde S. 2).