Gestützt auf die soeben zitierten Grundsätze und ausgehend davon, dass die Grundentschädigung eines Anwalts in einem durchschnittlichen nicht vermögensrechtlichen Scheidungsverfahren bis Ende 2022 praxisgemäss Fr. 3'630.00 betrug – am 1. Januar 2023 wurde diese Grundentschädigung auf Fr. 4'500.00 erhöht – und der eine Partei vertretende Anwalt regelmässig mehr als nur einzelne Kinderbelange zu behandeln hat, wurde die Grundentschädigung des anwaltlichen Kindesvertreters in AGVE 2001 Nr. 1 S. 21 ff. – aussergewöhnliche Fälle vorbehalten – auf Fr. 2'500.00 festgelegt.